Dienstag, 15. Juni 2010

NaZi-Verordnungen in der BRD: Justizbeitreibungsordnung


Beispiel Justizbeitreibungsordnung


Seit 61 Jahren treiben Justizbehörden und andere Gelder ohne eine dem Grundgesetz genügende Ermächtigungsgrundlage ein. Hier im blog wird dieses sehr ausführlich, weil auch spektakulär im Grunde genommen, dargestellt.

Aber es geht um mehr als nur das Benützen einer sog. “Hitler-Verordnung“, die mit dem Ableben des Führers “Adolf Hitler” am 30.04.1945, spätestens mit der Kapitulation des Dritten Reiches untergegangen ist. Interessant ist nämlich auf welche Weise diese “Verordnung“, also ein Stück Papier, dass nicht im Range eines förmliches Gesetzes rangierte, nicht einmal während des Dritten Reiches, plötzlich so da steht, als wäre die JBeitrO aus einem nach den verfassungsrechtlich verankerten Grundsetzen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren entstanden.

Daher fassen wir noch einmal zusammen:

1933 Reichstagsbrandverordnung

1933 Ermächtigungsgesetz

1934 Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich

1937 Justizbeitreibungsordnung nur im Range einer Rechtsverordnung

1949 Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages ( nur ) fort, soweit ( wenn ) es dem Grundgesetze nicht widerspricht. Recht, was de fakto auf der Führergesetzgebung basiert, ist mit dessen Ableben am 30.04.1945, spätestens mit der Kapitulation des Terrorgegimes “Drittes Reich” ersatzlos untergegangen.

Um so erstaunlicher dann das Auftauchen der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 im Jahr 1957 im “Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften” unter Pkt. V. mit dem eine von der Exekutive des Terrorregimes “Drittes Reich” erlassene ”Rechtsverordnung” quasi durch die Hintertür ohne grundgesetzliche Ermächtigung zu einem Bundesgesetz stillisiert wird.

Und schließlich taucht die JBeitrO vollständig am 20.04.1972 ( des verstorbenen Führers Geburtstagsdatum ) im ”Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung” nach dessen Verabschiedung durch den Bundestag Bundesgesetzblatt auf, obwohl in einschlägigen Kommentaren zum Bonner Grundgesetz heute noch folgendes geschrieben steht, was die Gültigkeit von Recht aus der Zeit des Dritten Reiches unter der heutigen Herrschaft des Bonner Grundgesetzes anbelangt, Zitat:

„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden „Gesetze“ der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches – „nachdem im neuen Reich… Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des „formellen Gesetzes“ seinen Sinn verloren“. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )

Und das diese Justizbeitreibungsordnung zu gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG “zitierpflichtigen” Eingriffen in Freiheitsgrundrechte legitimiert, steht beim Lesen ihrer einzelnen §§ völlig außer Zweifel.

Das Gesicht der heute aktuellen JBeitrO sowie die Merkmale ihrer seit damals vorgenommenen “Verfälschungen” zur Täuschung über ihre eigentliche Ungültigkeit aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz gemäß Art. 123 Abs. 1 GG, sind in der hier hinterlegten pdf-Datei nachvollziehbar zusammengefasst dargestellt. Auszugsweise werden demnächst hier die diesbeüglichen Bundestagsprotokolle zum Gesetzgebungsverfahren “Änderungsgesetz vom 26.07.1957 und 20.04.1972″ veröffentlicht. Darin findet sich kein einziges Wort hinsichtlich eines den zwingenden Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 GG entsprechen müssenden Bundesgesetzes mit Blick auf die unvorstellbare Wandlung einer 1945 ersatzlos untergegangenen “Hitler-Verordnung” zu einem nicht den verfassungsrechtlich verankerten zwingenden die Grundrechte garantieren sollenden Gültigkeitsvorschriften entsprechenden Bundesgesetz in dem es noch heute im § 19 Abs. 1 JBeitrO wörtlich heißt: “Diese Verordnung tritt am 01. April 1937 in Kraft”. ( scheinbar ist das Ding zu einem richtigen Aprilscherz geworden )

( die Protokolle und Drucksachen aus den Gesetzgebungsverfahren der hier in Rede stehenden Gesetze zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften von 1957 und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung von 1972 sind hier als pdf-Datei hinterlegt - ca. 21 MB )

Quelle

Dies ist nur ein Beispiel von vielen. Zu nennen wäre noch der Anwaltszwang, das Schornsteinfeger-Spitzel-Gesetz und viels mehr.